Üble Nachrede » Detektive liefern Beweise

Den Tatbestand der so genannten üblen Nachrede findet man im Strafrecht. Sie ist ein Ehrdelikt oder auch als Ehrverletzungsdelikt.

Die Zahl von derartigen Fällen haben in den letzten Jahren zugenommen. Das zeigen Untersuchungen und Statistiken. Einher geht dies mit vermehrten Fällen von Stalking und Mobbing.

Was ist üble Nachrede?

Vereinfacht gesagt ist sie dann gegeben, wenn jemand mit einem Dritten schlecht über einen anderen spricht. Im Rechtssinne bedeutet dies als Definition, dass ehrenrührige Dinge behauptet oder verbreitet werden. Es handelt sich um den Straftatbestand des § 186 StGB – Strafgesetzbuch. Voraussetzung ist, dass bezüglich der behaupteten Tatsache kein Wahrheitsbeweis vorliegt.

Wie begeht jemand üble Nachrede?

Die so genannte Tathandlung besteht darin, dass Tatsachen behauptet werden, die verächtlich sind oder für den Betroffenen negative Konsequenzen in der Öffentlichkeit haben.

Derjenige, der die Tatsache ausspricht, ist sich jedoch nicht bewusst, ob die Tatsache nun tatsächlich wahr oder unwahr ist. Obwohl er es nicht weiß, erzählt er sie dennoch.

Wer kann betroffen sein?

Von einer derartigen Tat kann grundsätzlich jeder betroffen sein. Insbesondere im beruflichen Bereich findet vermehrt ein „schlecht machen“ durch die (Arbeits-) Kollegen statt.

Ebenso stellen wir als Detektive auf dem Gebiet der Nachbarschaftsstreitigkeiten zunehmend schlechte Nachrede fest. Häufig tritt dies im Zusammenhang mit Mobbing oder Stalking auf.

Kann üble Nachrede strafrechtlich verfolgt werden?

Wenn die Aussage geeignet ist, jemand anderen verächtlich zu machen oder auch in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, ist eine Strafverfolgung möglich.

Die Tatbestandsmerkmale des § 186 Strafgesetzbuch müssen zudem vollständig erfüllt sein. In diesem Fall ist eine Anzeige möglich, es kommt zu einer Gerichtsverhandlung und sodann zu einer Verurteilung des Täters. Die Strafe hängt vom Ausmaß der falschen Äußerung ab. Je nach Art wird sie mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bestraft.

Wir empfehlen, bei der Verfolgung des Delikts einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Wie ist das Strafmaß?

Das Strafmaß findet sich im Straftatbestand des § 186 StGB. Im Höchstfall wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verurteilt. In besonderen, im Gesetz aufgeführten, schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sogar bis zu zwei Jahren.

Das genaue Strafmaß ist jedoch die Ermessenssache des jeweiligen Richters. Auch eine Geldstrafe ist möglich.

Worin liegt der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?

Die Verleumdung findet sich im Strafrecht in § 187 StGB. Auch bei der Verleumdung werden unwahre Aussagen über eine andere Person getätigt. Im Gegensatz zur üblen Nachrede handelt es sich bei der Verleumdung um die Behauptung einer unwahren Tatsache, die erweislich und tatsächlich unwahr ist.

Der Täter weiß also von deren Unwahrheit.

Der Unterschied ist hier auf der subjektiven Seite, im Wissen des Täters. Es muss wider besseres Wissen eine verächtlich machende oder auch eine im öffentlichen Ansehen herabwürdigende Behauptung einer Tatsache über einen anderen getroffen oder in Verbreitung gebracht werden.

Die schlechte Nachrede hingegen zielt genau wie die Verleumdung auf unwahre Tatsachenbehauptungen. Sie ist aber hinsichtlich der Unwahrheit der Äußerung nicht von einem Vorsatz abhängig.

Wie können falsche Tatsachen verbreitet werden?

Häufig werden die Behauptungen in Form eines angeblichen Gerüchts verbreitet. Nach der Rechtsprechung genügt sogar das Verbreiten eines Gerüchts mit dem Zusatz, dieses habe sich nicht bestätigt, um den Tatbestand im Sinn des § 186 Strafgesetzbuch zu erfüllen. Die Verbreitung kann dabei mündlich oder auch schriftlich erfolgen.

Wann ist eine Tatsache unwahr?

Voraussetzung für das Vorliegen des Straftatbestands ist, dass die Behauptung nicht erweislich wahr ist. Eine unwahre Tatsachenbehauptung bezieht sich auf objektive Umstände in der Wirklichkeit, die nachweislich nicht zutreffend sind.

Eine Möglichkeit einer unwahren Tatsachenbehauptung am Arbeitsplatz ist beispielsweise, wenn ein Arbeitskollege gegenüber dem Vorgesetzten wahrheitswidrig behauptet, dass der Kollege X einen Diebstahl beziehungsweise eine Unterschlagung begangen hat. Er greife regelmäßig in die Kasse, um sich selber zu bereichern. In dem Zusammenhang verbreitet er also eine Lüge über den Kollegen X.

Üble Nachrede » Detektive liefern Beweise

Was ist mit den Worten „behaupten“ oder „verbreiten“ im Gesetzestext des § 186 StGB gemeint?

Behaupten heißt, wenn etwas als nach der eigenen Überzeugung richtig hingestellt wird. Tatsächlich ist es also eine Aussage, die bislang nicht bewiesen ist. Auch wenn die Person, die die Behauptung aufstellt, glaubt, sie sei richtig, so kann sie doch falsch sein.

Ein Verbreiten hingegen ist das Mitteilen einer Sache als von anderer Seite gehört. Der Verbreiter der Nachricht oder Information gibt diese dann nicht als Gegenstand eigener Erkenntnis oder Überzeugung aus. Vielmehr erklärt er, dass er sie nur so gehört habe.

Wie kann man das schlechte Reden beweisen?

Ein Nachweis dieses Delikts ist meist schwierig zu führen. Es wird ein möglichst neutraler Zeuge benötigt, der diese bestätigen kann. Ein solcher neutraler Zeuge kann übrigens ein Privatdetektiv sein.

Vom heimlichen Aufzeichnen der getätigten Aussagen ist dringend abzuraten. Eine solche Aufnahme ist üblicherweise strafbar. Damit wäre die „Dokumentation“ auch nicht vor Gericht verwertbar.

Wie kann ich mich gegen üble Nachrede wehren?

Hat jemand von schlimmen Gerüchten zum eigenen Nachteil erfahren, kann er versuchen, sich dagegen zur Wehr zu setzen. In erster Linie kommt eine Strafanzeige in Betracht.

Darüber hinaus können jedoch auch zivilrechtliche Ansprüche bestehen, insbesondere ein Unterlassungsanspruch.

Voraussetzung ist, dass es klare Beweise gibt.

Dazu ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um sämtliche Rechtsansprüche beurteilen zu können. Im Zuge der Beweisführung ist auch der Einsatz einer Detektei denkbar.

Detektive dienen bei derartigen Fällen der Beweisbeschaffung und Beweissicherung. Die Beweisermittlung durch den Privatdetektiv läuft so, dass sie vor Gericht verwertbar ist.

Kann ich Schadensersatz bei übler Nachrede verlangen?

Bei der üblen Nachrede handelt es sich eine Straftat. Daneben kommen auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, insbesondere ein Schadensersatz. Dazu muss dem Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden sein.

Dies ist häufig schon deswegen gegeben, weil diese Form der Nachrede gegenüber Dritten getätigt wurde. Somit ist eine Rufschädigung gegeben.

Bisweilen nehmen diese Gerüchte und Aussagen solche Ausmaße an, dass dem Betroffenen eine Gesundheitsbeeinträchtigung entsteht. Das kann beispielsweise ein psychischer Schaden sein.

Können Detektive als Zeugen bei schlechter Nachrede fungieren?

Ohne Beweise kann man sich nur schwer gegen den Verursacher wehren. Es empfiehlt sich daher, Detektive mit der Beweisführung zu beauftragen. Dieser sind vor Gericht als neutrale Zeugen anerkannt.

Zudem wissen sie meist, worauf es ankommt, um einen gerichtsverwertbaren Beweis zu erbringen.

Demgegenüber sind Äußerungen von Freunden, Bekannten oder Familienmitgliedern in dieser Beziehung häufig nur eingeschränkt verwertbar, da es sich nicht um neutrale Zeugen handelt.

Auch in Fällen von Mobbing, Stalking oder dem so genannten Cyber-Stalking (Online Stalking) können Detektive ermitteln und als Zeuge fungieren.

Wie ermittelt ein Detektiv in einem Fall schlechter Äußerungen?

Zunächst muss der Detektiv den Sachverhalt kennen.

Sodann entwickelt er eine geeignete Legende, also ein Ermittlungs-Vorwand. Mit diesem spricht er denjenigen diskret an, der verdächtigt wird, der Verursacher zu sein. Es handelt sich dabei um eine Recherche, die – je nach Sachverhalt – sowohl vor Ort als auch telefonisch möglich ist.

Ab wann liegt der Tatbestand der üblen Nachrede vor?

Bei der Tat dürfen der Beleidigte sowie der Adressat der Nachricht nicht identisch sein. Das heißt zu gut Deutsch, die Aussage darf nicht nur gegenüber der betreffenden Person getätigt werden.

Die Person Müller, die über die Person Meier herzieht, muss die Dinge also anderen Menschen als dem Meier vortragen.

Wird die falsche Behauptung von Müller nur der Person Meier gegenüber gemacht, liegt eine Beleidigung vor. Diese ist in § 185 StGB geregelt. Müller hat Meier also dann beleidigt.

Liegt allerdings eine erweislich wahre Tatsache vor, so darf diese verbreitet werden. Diese Äußerungen sind vom Grundgesetz geschützt (Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG). Das heißt, die nachweisbare Wahrheit darf man meist sehr wohl in die Welt tragen.

Umgangssprachlich handelt es sich bei diesem Vergehen um ein „Treppenhausdelikt“. Dies bedeutet, dass das Delikt vorliegt, wenn zwei Nachbarn sich im Treppenhaus über jemanden folgendermaßen unterhalten: „Haben Sie schon gehört: Unser neuer Nachbar, Herr X, soll ja psychische Probleme haben.“

Für Personen des politischen Lebens und öffentlichen Lebens gelten andere Maßstäbe.

Ab wann lohnt es sich, Strafanzeige wegen übler Nachrede zu erstatten?

Eine Anzeige sollte man erst dann erstatten, wenn eindeutige Beweise vorliegen. Ansonsten macht sich der Anzeigende möglicherweise sogar selbst strafbar. In Betracht kommt hier dann eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung nach § 165 StGB. Und das wiederum wird auch bestraft.

Gibt es den Begriff Rufmord in der Justiz?

Nein, der Begriff Rufmord findet sich so nicht in einem Gesetzestext. Die Bezeichnung Rufmord wird umgangssprachlich meist als Oberbegriff genutzt für

  • ehrverletzende Äußerungen,
  • Verleumdung
  • und teilweise die Beleidigung.

Es gibt also keinen entsprechenden Straftatbestand mit der Bezeichnung Rufmord. Es handelt sich allgemein gesagt um eine böswillige Schädigung des Rufes.

Wo ist die Grenze zwischen übler Nachrede und einer freien Meinungsäußerung?

Bei der Meinungsfreiheit handelt es sich um ein Grundrecht (siehe Artikel 5 des Grundgesetzes). Verbürgt ist damit das Recht auf Verbreitung einer Meinung insbesondere in Wort, Schrift und Bild. Eingeschränkt ist das Recht auf freie Meinungsäußerung insbesondere durch den Schutz der persönlichen Ehre.

Die Abgrenzung besteht insbesondere darin, dass es sich bei der Meinung um ein Werturteil handelt und nicht um eine Tatsache. Eine Tatsachenbehauptung kann nach dem Maßstab „unwahr“ oder „wahr“ gemessen werden, wohingegen das Werturteil keinem Beweis zugänglich ist.

Sind üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung das gleiche Delikt?

Nein, es handelt sich im Strafrecht um drei verschiedene Strafgesetze.

  • Die Beleidigung als beleidigende Äußerung findet sich in § 185 StGB,
  • die üble Nachrede in § 186
  • und die Verleumdung in § 187 StGB.

Alle drei Straftaten befinden sich im 14. Abschnitt unter dem Oberbegriff der Beleidigung (§§ 185 bis 200 StGB).

Verleumdung? Detektive erbringen Beweise

Wenn Sie den Beweis benötigen, dass jemand zu Ihrem Nachteil eine schlechte Nachrede begeht, dann sind wir Ihr zuverlässiger Partner.

Wie oben erklärt, sind ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber der entsprechenden Person selber keine Nachrede in übler Form, sondern eine Beleidigung (§ 185 StGB). Auch hier kann ein Detektiv versuchen, unauffällig als Zeuge für die Beleidigung zu agieren.

Im Fall der Verleumdung ist eine Detektei gleichfalls ein geeigneter Beweishelfer.

Alle genannten Tatbestände sind auch in das große Umfeld von Mobbing einzuordnen. Auch der Psychoterror durch Stalking ist in diesem Zusammenhang zu nennen. Bisweilen ist der Täter auch online aktiv (in sozialen Netzwerken etc.); dann liegt Cyber Stalking vor.

Eine Privatdetektei ist spezialisiert auf die konkrete Aufdeckung von Sachverhalten sowie auf die Beschaffung von gerichtsverwertbaren Beweisen. Wir arbeiten auch mit Ihrem Anwalt zusammen, um Ihr Recht durchzusetzen und den Verursacher seiner Strafe zuzuführen.

Ein solcher Nachweis ist möglich im Wege einer so genannten Leumundsermittlung vor Ort. Die so erhaltenen Beweise für Mobbing und/oder Stalking dokumentieren wir in einem schriftlichen Bericht. Zusätzlich benennen wir zur weiteren Rechtsverfolgung den eingesetzte Privatermittler als Zeuge. Ihr Anwalt weiß solche Zeugen zu schätzen.

Wenn Sie eine Detektei für Recherchen zu Verleumdungen oder Verunglimpfung benötigen, sind wir gerne Ihr Partner zur Wahrung Ihrer berechtigten Interessen. Die Beratung erfolgt diskret. Rufen Sie an:

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